Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 – L 16 R 256/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- VG Düsseldorf, 11.11.2011 – 18 K 3661/11
- LSG Bayern, 27.03.2025 – L 9 AL 119/24 B ER
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives WahlrechtZitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 R 2378/23
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 10.12.2025 – L 2 R 42/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.10.2025 – L 1 AS 1007/25 B ER
- ArbG Frankfurt am Main, 01.03.2023 – 14 BV 1059/22Zitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 57 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/57#abs-1 (1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/57#abs-2 (2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/57#abs-3 (3) Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel zunächst für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn auf Grund einer fachlichen Stellungnahme, die rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2 abzugeben ist, angenommen wird, dass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/57#abs-4 (4) Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 werden zur Hälfte auf die Dauer des Berufsbildungsbereichs angerechnet. Allerdings dürfen die Zeiten individueller betrieblicher Qualifizierung und die Zeiten des Berufsbildungsbereichs insgesamt nicht mehr als 36 Monate betragen.